Satzung des “Museumsmeile Prora e.V.”

Förderverein zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung der Museumsmeile Prora in ihrer Gesamtheit sowie zur Einhaltung des Denkmalschutzes in der Prora- Anlage


§ 1 Name und Sitz

      1. Der Verein führt den Namen „Museumsmeile Prora“.

      2. Er soll im Vereinsregister des Amtsregisters Bergen eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

      3. Er hat seinen Sitz in Putbus, Landkreis Rügen.


§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist der Schutz und die nachhaltige Entwicklung der Museumsmeile Prora mit ihren bestehenden Kunst-, Kultur- und Jugendeinrichtungen und die Realisierung des Denkmalschutzes des als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen „KdF“-Seebades Prora (auch „Prora-Anlage“ genannt), in deren Bereich Block 3 und Quertrakt die Museumsmeile Prora seit 1994 zu einem wichtigen kulturellen und touristischen Anziehungspunkt Rügens heran-gewachsen ist.

  1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

außerhalb der Museumsmeile Prora

  1. Zweck des Vereins ist die unterstützende Arbeit bei der Zusammenführung von denkmalpflegerischen, kulturellen und jugendbezogenen Interessen vorrangig in der Museumsmeile Prora, darüberhinaus aber auch in der Prora-Anlage insgesamt, insbesondere die Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung und –vertretung Ostseebad Binz, dem Landkreis Rügen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern sowie anderen Vereinen.

  2. Der Verein wird diese Ziele durch aktive Vertretung dieser Interessen, auch im Namen und Auftrag von in der Museumsmeile Prora ansässigen Einrichtungen, gegenüber Institutionen aller Art und gegenüber Unternehmen verfolgen. Er wird Veranstaltungen zur Museumsmeile, zur Prora-Anlage und zu anderen auf die Aktivitäten in Prora bezogenen Stätten unterstützen. Er wird durch Veranstaltungen, Ausstellungen das Interesse an Prora wach halten und weiter steigern lassen.

  3. Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit sowie persönliche Bemühungen aller seiner Mitglieder und durch Steigerung der Mitgliederzahl sowie Gewinnung von Förderern und Sponsoren wird der Verein seine Wirksamkeit festigen und steigern.

  4. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und sonstige Erträge.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

     2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

     3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


     4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
    2. Der Jahresbeitrag beträgt 20,- (zwanzig) Euro für natürliche Personen, 50,- (fünfzig) Euro für juristische Personen und Institutionen. Er ist für das
        laufende Geschäftsjahr zu entrichten.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und jede juristische Person bzw. Institution schriftlich beantragen.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.

  5. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Der diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.

  6. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch drei Monate nach der zweiten schriftlichen Mahnung den rückständigen Beitrag nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren.

  7. Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.


§ 6 Organe

     1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


     2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. <>   
        Darüber hinaus erfolgt die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung, wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes dies verlangen.

        Jede Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.

        Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt.

        Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung, die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge und die Wahl des Kassenprüfers.

     3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern.


        Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

       Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

        Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.

         Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zugänglich zu machen bzw. zuzusenden.


§ 7 Beschlüsse

  1. Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

<>     2. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, zur Änderung des
         Vereinszweckes einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
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     3. Beschlüsse sind in ein gesondertes fortlaufend geführtes Beschlussbuch einzutragen, unter Angabe von Ort und Zeit sowie Ergebnis der Abstimmung,
         und sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

<>     4. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
         bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.


§ 8 Auflösung des Vereins

      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ostseebad Binz, mit der Auflage,    diese ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Vorhaben in der Prora-Anlage zu verwenden (Zweckbindung).


Die vorstehende Satzung wurde am 20. September 2005 in Binz-Prora errichtet.